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Schulbesuchsverordnung

 

Die Schulbesuchsverordnung des Landes Baden-Württemberg vom 21.März 1982 wurde im Frühjahr 2025 geändert. Ab sofort ist eine schriftliche Entschuldigung nicht mehr notwendig. Die (fern)mündliche, elektronische oder schriftliche Entschuldigung ist im Regelfall ausreichend und soll sofort erfolgen, muss aber spätestens am zweiten Tag vorliegen. An der Grundschule Dilsberg-Mückenloch müssen Sie lediglich unter Angabe des Grundes Ihr Kind über IServ als abwesend eintragen. Bitte nutzen Sie ausschließlich diesen Weg. Bitte beachten Sie: Wenn Ihr Kind mehrere Tage fehlt, melden Sie es bitte für jeden weiteren Tag erneut oder direkt für den gesamten Zeitraum krank – eine einmalige Meldung für den ersten Tag reicht nicht aus. 

 

Schulbesuchsverordnung des Landes Baden-Württemberg

(Zusammenstellung nach Wortlaut der Verordnung)

 

§1
Teilnahmepflicht und Schulversäumnis 

(1) „Jeder Schüler/ jede Schülerin ist verpflichtet, den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten.“

 
§ 2
Verhinderung der Teilnahme - Entschuldigungspflicht

(1) „Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am Schulbesuch nach § 1 Absatz 1 verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten (...)

Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule kann der oder die Entschuldigungspflichtige aufgefordert werden unverzüglich eine schriftliche Mitteilung über die Verhinderung nachzureichen.

Bei einer Krankheitsdauer von mehr als zehn Tagen kann der Klassenlehrer vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eins ärztlichen Zeugnisses verlangen. 

Lassen sich bei auffällig häufigen Erkrankungen Zweifel an der Fähigkeit des Schülers, der Teilnahmepflicht gemäß § 1 nachzukommen, auf andere Weise nicht ausräumen oder bestehen begründete Zweifel an einer Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen, kann der Schulleiter anordnen, dass von den Entschuldigungspflichtigen künftig bei Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ein ärztliches Attest vorgelegt wird. 

 
§ 3
Befreiung vom Unterricht in einzelnen Fällen oder von sonstigen einzelnen Schulveranstaltungen

Schüler werden vom Sportunterricht teilweise oder ganz befreit, wenn es ihr Gesundheitszustand erfordert; sie sind zur Anwesenheit im Unterricht verpflichtet, soweit dies gesundheitlich zumutbar erscheint. Von der Teilnahme am Unterricht in einzelnen anderen Fächern oder von sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen können Schüler nur in besonders begründeten Ausnahmefällen vorübergehend oder dauernd ganz oder teilweise befreit werden.

 
§ 4
Beurlaubung

Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Das Vorliegen eines Beurlaubungsgrundes ist glaubhaft zu machen. Der Antrag ist von den Erziehungsberechtigten zu stellen.

Über die Befreiung von einer Unterrichtsstunde entscheidet der Fachlehrer, über die Befreiung bzw. Beurlaubung bis zu zwei Unterrichttagen der Klassenlehrer, in den übrigen Fällen und unmittelbar vor du nach den Ferien der Schulleiter.